Law



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Remigijus Merkevičius

Vilniaus universiteto Teisės fakulteto
Baudžiamosios justicijos katedros docentas
socialinių mokslų daktaras
Saulėtekio al. 9, I rūmai, LT-10222 Vilnius
Tel. (+370 5) 2 36 61 73
El. paštas: remigijus.merkevicius@tf.vu.lt

Zusammenfassung

Die Analyse der Jurisprudenz (Rechtsprechung) der obersten nationalen Gerichte allgemeiner Gerichts­barkeit Litauens (der Rechtsprechung des Obersten Gerichts und des Apellationsgerichts Litauens) erlauben eine Feststellung, dass das Gebot der Un­parteilichkeit des Gerichts nicht nur eine objektive rechtliche Kategorie, sondern auch primär ein Be­standteil des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren ist. Daher wird das Recht des Beschuldig­ten auf ein unparteiisches Gericht sowohl dann ver letzt, wenn das Verfahren von einem unobjektiven, zu Lasten des Beschuldigten voreingenommenem Richter geführt wird, als auch wenn aus dem Ver­fahren ein nicht voreingenomener, im Bezug auf den Angeklagten neutral eingestellter Richter künstlich von dem Strafverfahren abgesetzt wird. Das Gericht (der Richter) kann seine Voreinge­nommenheit in jeglicher verfahrensrechtlicher oder sogar nicht prozeßsueller Handlung oder Entschei­dung zum Ausdruck bringen, unabhängig davon, ob sie im Gerichtssaal oder außerhalb (im weitesten Sinne) getroffen wurde.
Um die Parteilichkeit des Gerichts / des Richters festzustellen, soll das Verhalten des Gerichts / des Richters mindestens zwei Kriterien erfüllen. Erstens, es soll ein ungebührlicher Handlung, Beschluss oder ein Verhalten des Gerichts bzw. Richters (im weite­sten Sinne) sein, die gegen das Gesetz oder gegen den Ethikkodex der Richter des Litauens verstößt. Zum zweiten, diese konkrete verfahrensrechtliche Entscheidung oder Handlung, oder die verfahrens­rechtliche Handlung des Gerichts / des Richters als Ganzes, oder sogar die verfahrensrechtlich neutrale Handlung des Gerichts / des Richters sollen auch eine bestimmte Richtung oder die Absicht des Ge­richts / des Richters und dadurch auch eine negative Einstellung oder subjektive Voreingenommenheit des Gerichts / des Richters zum Ausdruck bringen. Bildlich gesprochen, nicht jede rechtswidrige Ver­fahrenshandlung oder Entscheidung des Gerichts / des Richters impliziert, ohne weiteres, eine Vorein­genommenheit des Gerichts / des Richters: der Rich­ter könnte ohne wieteres auch unprofessionell oder inkompetent sein.
Um zu beurteilen, ob eine bestimmte Verfahrens­handlung oder eine Verfahrensentscheidung, oder die Gesamtheit dieser Verfahrenshandlungen oder Entscheidungen, oder das Verhalten des Richters im Ganzen eine Parteilichkeit (Voreingenommenheit) des Gerichts / des Richters aufweist, sollen jeweils beie Kriterien der Gerichtsunbefangenheit geprüft werden, die subjektive Voraussetzung (subjektive Unbefangenheit), dass keines der Mitglieder des Ge­richtsgrämiums eine persönliche Voreingenommen­heit oder Interesse am Verfahrensergebnis aufweist, als auch die objektive Voraussetzung (objektive Unbefangenheit), die das Gericht verpflichtet so das Verfahren zu organisieren, die einzelnen Verfahrens­schritte durchzuführen, Verfahrensparteien anzuhö­ren, Verfahrensentscheidungen zu motivieren oder einfach im weiter Sinne sich so zu verhalten, dass jegliche objektiv begründbare Zweifel an der Unbe­fangenheit (Unvoreingenommenheit) des Gerichts geräumt, die Voraussetzungen dem Gericht als einer Institution, dem Gerichtsverfahren und dem Verfah­rensendergebnis zu vertrauen, geschafft werden.
Die Gültigkeit und Begründung der Zweifel eines Verfahrensteilnehmers an die Unvoreinge­nommenheit des Gerichts muss in einem fairen, auf dem Prinzip nemo esse judex in sua causa potest (Niemand kann Richter in seinem Fall sein) basie­rendem Verfahren geprüft und bewertet werden. Im Strafverfahren dürfen keine Richter, keine Justiz an­wendende Subjekte und keine mit dem Einsatz der Justizentscheidungen in Verbindung stehenden In­stitute geben, oder, im negativen Sinne, denen eine Befangenheit (Voreingenommenheit) gestattet wird oder die nicht angefochten, wiederrufbar oder zu­rücksetzbar sind.