Remigijus Merkevičius
Vilniaus universiteto Teisės fakulteto
Baudžiamosios justicijos katedros docentas
socialinių mokslų daktaras
Saulėtekio al. 9, I rūmai, LT-10222 Vilnius
Tel. (+370 5) 2 36 61 73
El. paštas: remigijus.merkevicius@tf.vu.lt
Zusammenfassung
Die Analyse der Jurisprudenz (Rechtsprechung) der obersten nationalen Gerichte allgemeiner Gerichtsbarkeit Litauens (der Rechtsprechung des Obersten Gerichts und des Apellationsgerichts Litauens) erlauben eine Feststellung, dass das Gebot der Unparteilichkeit des Gerichts nicht nur eine objektive rechtliche Kategorie, sondern auch primär ein Bestandteil des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren ist. Daher wird das Recht des Beschuldigten auf ein unparteiisches Gericht sowohl dann ver letzt, wenn das Verfahren von einem unobjektiven, zu Lasten des Beschuldigten voreingenommenem Richter geführt wird, als auch wenn aus dem Verfahren ein nicht voreingenomener, im Bezug auf den Angeklagten neutral eingestellter Richter künstlich von dem Strafverfahren abgesetzt wird. Das Gericht (der Richter) kann seine Voreingenommenheit in jeglicher verfahrensrechtlicher oder sogar nicht prozeßsueller Handlung oder Entscheidung zum Ausdruck bringen, unabhängig davon, ob sie im Gerichtssaal oder außerhalb (im weitesten Sinne) getroffen wurde.
Um die Parteilichkeit des Gerichts / des Richters festzustellen, soll das Verhalten des Gerichts / des Richters mindestens zwei Kriterien erfüllen. Erstens, es soll ein ungebührlicher Handlung, Beschluss oder ein Verhalten des Gerichts bzw. Richters (im weitesten Sinne) sein, die gegen das Gesetz oder gegen den Ethikkodex der Richter des Litauens verstößt. Zum zweiten, diese konkrete verfahrensrechtliche Entscheidung oder Handlung, oder die verfahrensrechtliche Handlung des Gerichts / des Richters als Ganzes, oder sogar die verfahrensrechtlich neutrale Handlung des Gerichts / des Richters sollen auch eine bestimmte Richtung oder die Absicht des Gerichts / des Richters und dadurch auch eine negative Einstellung oder subjektive Voreingenommenheit des Gerichts / des Richters zum Ausdruck bringen. Bildlich gesprochen, nicht jede rechtswidrige Verfahrenshandlung oder Entscheidung des Gerichts / des Richters impliziert, ohne weiteres, eine Voreingenommenheit des Gerichts / des Richters: der Richter könnte ohne wieteres auch unprofessionell oder inkompetent sein.
Um zu beurteilen, ob eine bestimmte Verfahrenshandlung oder eine Verfahrensentscheidung, oder die Gesamtheit dieser Verfahrenshandlungen oder Entscheidungen, oder das Verhalten des Richters im Ganzen eine Parteilichkeit (Voreingenommenheit) des Gerichts / des Richters aufweist, sollen jeweils beie Kriterien der Gerichtsunbefangenheit geprüft werden, die subjektive Voraussetzung (subjektive Unbefangenheit), dass keines der Mitglieder des Gerichtsgrämiums eine persönliche Voreingenommenheit oder Interesse am Verfahrensergebnis aufweist, als auch die objektive Voraussetzung (objektive Unbefangenheit), die das Gericht verpflichtet so das Verfahren zu organisieren, die einzelnen Verfahrensschritte durchzuführen, Verfahrensparteien anzuhören, Verfahrensentscheidungen zu motivieren oder einfach im weiter Sinne sich so zu verhalten, dass jegliche objektiv begründbare Zweifel an der Unbefangenheit (Unvoreingenommenheit) des Gerichts geräumt, die Voraussetzungen dem Gericht als einer Institution, dem Gerichtsverfahren und dem Verfahrensendergebnis zu vertrauen, geschafft werden.
Die Gültigkeit und Begründung der Zweifel eines Verfahrensteilnehmers an die Unvoreingenommenheit des Gerichts muss in einem fairen, auf dem Prinzip nemo esse judex in sua causa potest (Niemand kann Richter in seinem Fall sein) basierendem Verfahren geprüft und bewertet werden. Im Strafverfahren dürfen keine Richter, keine Justiz anwendende Subjekte und keine mit dem Einsatz der Justizentscheidungen in Verbindung stehenden Institute geben, oder, im negativen Sinne, denen eine Befangenheit (Voreingenommenheit) gestattet wird oder die nicht angefochten, wiederrufbar oder zurücksetzbar sind.